Führerschein schon bei 8 Punkten weg?
Medienberichten zufolge ist eine Reformierung Verkehrszentralregisters geplant. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Interessantes und skurriles aus der Welt des Straf- und Verkehrsrechts
Medienberichten zufolge ist eine Reformierung Verkehrszentralregisters geplant. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Das Landgericht Heidelberg hat entschieden: Eine Kfz- Werkstatt muss ihre Kunden, nach einem Radwechsel, auf das nachziehen der Radmuttern hinweisen. Ein Hinweis unter dem Unterschriftenfeld genügt dabei nicht. Im vorliegenden Fall musste die Werkstatt für die Folgekosten eines Verkehrsunfalls aufkommen!
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Viele Menschen sind verunsichert wenn Sie Post von den Strafverfolgungsbehörden erhalten, sei es von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.
Noch größer wird die Verunsicherung wenn man in den einschlägigen Foren nach Rat sucht, wann und wo man was aussagen muss oder nicht. So groß wie die Anzahl der Foren, so groß ist auch die Anzahl der (falschen) Antworten auf diese Frage.
An dieser Stelle möchte ich einen kleinen Überblick über die Möglichkeiten bezüglich einer Aussage- oder Zeugnisverweigerung geben. Dieser Überblick kann eine Rechtsberatung durch einen Strafverteidiger in keinem Fall ersetzten. Sollten Sie Fragen haben, so vereinbaren Sie bitte einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Strafverteidiger, dieser kann Sie auch zu den entsprechenden Vernehmungen begleiten.
Was ist ein Aussageverweigerungsrecht?
Aussageverweigerungsrecht ist das Recht eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen. Seine Ausgestaltung findet es in § 136 StPO, dort heißt es in Absatz 1 Satz 2:
„Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“
Muss ich zur polizeilichen Vernehmung?
Nein. Es besteht keine Pflicht zu der polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Die Polizei führt dazu in der Regel aus „Sollten Sie zu dem Termin … nicht erscheinen, wird angenommen, dass Sie von Ihrem Recht zu der Beschuldigung Stellung zu nehmen keinen Gebrauch machen“. Diese positive Formulierung verwirrt viele Beschuldigte, daher deutlich: Sie müssen nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen.
Warum sollte ich nicht zur polizeilichen Vernehmung gehen?
Zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung wissen Sie nicht, was die Polizei bereits weiß. Eventuell hat die Polizei bereit Zeugen vernommen oder der Anzeigende hat Angaben gemacht von denen Sie nichts wissen. Erst nach erfolgter Akteneinsicht durch den Strafverteidiger sollte über eine mögliche Aussage nachgedacht werden.
Muss ich zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft?
Ja, § 163a Abs. 3 StPO. Sie müssen jedoch auch hier nicht aussagen.
Was ist ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt den Zeugen unter bestimmten Bedingungen die Auskunft in Bezug auf sich oder einen Dritten vollkommen zu verweigern. Zum Beispiel aus persönlichen Gründen, § 52 StPO.
Was ist ein Auskunftsverweigerungsrecht?
Hierunter versteht man das Recht eines Zeugen zu bestimmten Fragen keine Angaben zu machen, § 55 StPO. Dem Zeugen ist es möglich sich zu seiner Vernehmung von einem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger als Zeugenbeistand begleiten zu lassen.
Welche Pflichten hat ein Zeuge?
Der Zeuge hat die Pflicht auszusagen, es sein denn ihm steht eine Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu. Weiterhin ist er verpflichtet die Wahrheit zu sagen, § 57 StPO und einen Eid zu leisten §§ 70, 161a StPO.
Die Untersuchungshaft ist für alle Beteiligten eine sehr belastende Zeit. Der von der Untersuchungshaft Betroffene selbst kann in der Regel nicht mehr die geeigneten Schritte unternehmen um seiner Verhaftung wirksam entgegen zu wirken. Daher kommt den Angehörigen und Bekannten des Inhaftierten eine wichtige Rolle zu. In dieser Situation ist es wichtig schnell und besonnen zu reagieren. Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) werden in der Regel versuchen den Festgenommenen innerhalb der ersten Stunden zu vernehmen. Hier gilt es schwerwiegende und weitreichende Fehler zu vermeiden. Oftmals wollen sich die Beschuldigten entlasten und machen Angaben, die sich später nicht mehr korrigieren lassen. Der Festgenommene hat das Recht zu schweigen und sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern. Zudem hat er das Recht jederzeit einen Anwalt hinzuzuziehen. Aus diesem Grund haben verschiedene Strafverteidigerverbände und einzelne Rechtsanwälte Notrufnummern eingerichtet.
Unter 0176/ 99 22 75 97 (Tagsüber 030/ 39889588) können Sie mich 24h am Tag erreichen. Bitte teilen Sie bei diesem Telefonat den vollständigen Namen des Verhafteten, sowie sein Geburtsdatum, wann und wo er verhaftet wurde und den Grund der Verhaftung mit.
Sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, so wird er zunächst versuchen herauszufinden in welcher Gefangenensammelstelle (GESA) sich der Festgenommene befindet. Der Verteidiger wird sodann Kontakt mit der GESA aufnehmen und den zuständigen Polizeibeamten zum Tatvorwurf befragen. Bereits hier muss dem Verteidiger ein erster Kontakt zu dem Festgenommenen gewährt werden. Der Verteidiger wird dem Verhafteten raten sich nicht zu äußern und keine Angaben- außer zu seiner Person zu machen. Erst wenn der Anwalt Akteneinsicht genommen hat und den genauen Tatvorwurf sowie die zur Verfügung stehenden Beweismittel kennt kann eine geeignete Verteidigungstrategie entwickelt werden. Das Schweigen des Verhafteten darf und wird nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Das Schweigerecht eines Beschuldigten ist ein fest in der StPO (Strafprozessordnung) verankertes Recht. Egal was einem Beschuldigten in Aussicht gestellt wird: Keine Angaben ohne Konsultierung des Rechtsanwalts. Viele der in Aussicht gestellten Vergünstigungen oder Milderungen können von den Verhörpersonen gar nicht gewährt werden. Strafmilderungen oder ähnliches können nur vom Richter bzw. dem Gericht ausgesprochen werden.
Spätestens am Tag nach der Festnahme muss der Festgenommene dem Haftrichter vorgeführt werden. In diesem Vorführtermin überprüft ein Richter erstmalig, ob die engen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vorliegen. Bei dieser Vorführung ist neben dem Verhafteten und seinem Rechtsanwalt, dem Ermittlungsrichter auch ein Staatsanwalt zugegen. Letzterer wird in der Regel den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Der Verteidiger wird die Zurückweisung dieses Antrags beantragen.
Sollte der Haftbefehl erlassen werden so kann der Anwalt Haftverschonung beantragen. Das bedeutet, dass der erlassene Haftbefehl nicht vollzogen wird. Die Haftverschonung wird oftmals an eine Meldeauflage (der Beschuldigte muss sich mehrmals wöchentlich bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle melden) geknüpft. Teilweise muss auch eine Kaution gezahlt werden.
Sollte der Haftbefehl ohne Haftverschonung erlassen werden, so kommt der Festgenommene (in Berlin) in die JVA Moabit. Um dem Festgenommenen möglichst schnell und effizient zur Seite zu stehen habe ich meinen Kanzleisitz ebenfalls in Berlin Moabit.
In der Regel wird der Verteidiger einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Spätestens zwei Wochen nach dem Antrag auf Haftprüfung wird der Termin anberaumt. Beteiligte an der Prüfung sind der Verhaftete, der Anwalt, der Ermittlungsrichter und ein Vertreter der Staatsanwaltschaft.
Der Strafverteidiger wird aufgrund der Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte versuchen die Tatvorwürfe zu entkräften und begründen wieso keine Haftgründe vorliegen.
Wenn in dem Haftprüfungstermin keine Freilassung erreicht werden kann besteht für den Verteidiger die Möglichkeit Haftbeschwerde zum nächsthöheren Gericht einzulegen. Sollte dieses Gericht den Festgenommen ebenfalls nicht freilasen muss bis zur Hauptverhandlung gewartet werden.
Die Zeit bis zur Hauptverhandlung verbringt der Verteidiger mit der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie und der Überprüfung der vorhandenen sowie dem Aufsuchen von neuen Beweismitteln.
Fahrerlaubnisrecht- Mögliche Konsequenzen einer Fahrt unter dem Einfluss von Drogen
Die Fahrerlaubnis bildet für viele Menschen die berufliche Grundlage. Besonders schmerzhaft und gar existenzgefährdend kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Einzelnen auswirken. Auch für Nichtberufskraftfahrer ist die Entziehung der Fahrerlaubnis negativ. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen kleinen Einblick in die Konsequenzen einer Fahrt unter dem Einfluss von Drogen (zb: Cannabis/ THC, Heroin, Kokain).
In der Regel kommt die „Drogenfahrt“ durch einen Mausefalle/ Polizeikontrolle zu Tage. Der betroffene Autofahrer wird in der Kontrolle angehalten und aufgrund äußerer Anzeichen oder eines Verdachts aufgefordert einen Urinprobe zum Zwecke des Drogenschnelltests abzugeben. Ist das Testergebnis positiv so folgt anschließend eine Blutentnahmen um festzustellen welche Drogen konsumiert wurden. Eine Weiterfahrt wird untersagt und es folgt eine regelrechte Fülle an Verfahren.
Das Strafverfahren:
Der Konsum von Drogen ist straffrei. Wer jedoch unter dem Einfluss von Drogen auffällig wird muss damit rechnen, dass ein Verfahren wegen Besitzes oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegen ihn eingeleitet wird. Um diesem Verfahren entgegenzuwirken sollten Sie keinerlei Angaben zum Erwerb oder Besitz des Betäubungsmittels machen. Es empfiehlt sich einen Strafverteidiger zu konsultieren. Weiter Informationen zum Betäubungsmittelstrafrecht erhalten Sie hier.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren/ Bußgeldverfahren:
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren kommen vor allem Kosten auf Sie zu. Angefangen bei den Verfahrenskosten (Kosten für den
Verwaltungsaufwand, die Urinprobe, die Blutprobe etc.) bis hin zum Bußgeld (unter anderem davon abhängig ob der Fahrer Ersttäter war). An dieser Stelle ist es besonders wichtig die Punkte (Verkehrszentralregister in Flensburg) im Auge zu behalten. Im Verkehrszentralregister werden dem Fahrer für eine Fahrt unter dem Einfluss von Drogen 4 Punkte angerechnet. Hinzu kommt ein einmonatiges Fahrverbot, dass innerhalb eines Zeitrahmens von vier Monaten geschoben werden kann. Hier empfiehlt es sich dieses etwa in die Urlaubszeit zu legen.
Entziehung der Fahrerlaubnis:
Viele Fahrer denken, dass sich mit Ende des Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Sache in Wohlgefallen aufgelöst hat und sind überrascht, wenn sie anschließend Post von der Fahrerlaubnisbehörde bekommen.
1. Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind zwei Blutwerte besonders interessant. Zum einen der THC- Wert und zum anderen der THC- Carbonsäurewert. Bei letzterem gilt, dass ab einem Wert von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert gilt, sofern die Blutprobe direkt nach der Fahrt von der Polizei entnommen wurde. Wird die Blutprobe erst später, aufgrund einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde entnommen, so gilt ab einem Wert von 75 ng/ml THC-COOH der regelmäßige Konsum als nachgewiesen.
Der THC- Wert gibt Aufschluss darüber, ob der Fahrer akut unter dem Einfluss von THC stand.
2. Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin, Kokain oder Heroin
Ein Kraftfahrer, dem der Konsum von harten Drogen nachgewiesen wird, muss in der Regel mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Betroffene Fahrer sollten umgehend den Rat eines Rechtsanwaltes einholen. Dieser überprüft in der Regel, ob der Ausgangsfall erheblich vom normierten Fall abweicht und ob sich hieraus Vorteile für den Fahrer ergeben können.
Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis:
1. Anhörungsverfahren
Im Anhörungsverfahren kann der Fahrer alle für ihn günstigen oder gar entschuldigenden Umstände vortragen, welche die Blutwerte erklären können.
2. Widerspruchsverfahren
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens prüft die Behörde, die die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat, ob der vom Fahrer in seinem Widerspruch vorgetragene Einwand zutrifft. Ist dies der Fall, hilft sie dem Widerspruch ab, indem der Bescheid zugunsten des betroffenen Fahrers aufgehoben oder geändert wird.
3. Einstweiliges Rechtschutzverfahren
Da in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regle die sofortige Vollziehung angeordnet wird kann im Eilverfahren die gerichtliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis eingeholt werden.
Dieser Artikel kann nur einen Überblick verschaffen sollten Sie betroffen sein oder weitere Fragen haben, nehme Sie Kontakt mir auf.
Ein interessanter Artikel zur unten angesprochenen Sicherungsverfahren findet sich derzeit auf Spiegel Online.
Link: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,744298,00.html
Sicherungsverwahrung bedeute “Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit trotz vollständiger Verbüßung der Haftstrafe“, so ließ es Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kürzlich verlauten.
Doch was bedeutet dies im Klartext?
Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung (6. Titel des StGB) und soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Dabei knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters an. Dieser hat seine Strafe bereits verbüßt und soll nun, zum Schutz der Allgemeinheit verwahrt werden.
Dabei stellt sich das Problem, dass die Sicherungsverwahrung, ebenso wie die normale Strafhaft in den Justizvollzugsanstalten des Landes vollzogen wird. Der Sicherungsverwahrte hat hierbei jedoch mehr oder weniger deutliche Hafterleichterungen- besser Verwahrungserleichterungen. Problematisch ist hierbei oftmals, dass die Haftanstalten kein geeignetes „Programm“ bzw. „Angebot“ für die Sicherungsverwahrten haben. Daher erweckt die Sicherungsverwahrung in Deutschland den Eindruck einer verdeckten oder verkappten Strafverlängerung. Häufig wird nur die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung diskutiert, wobei außer Acht gelassen wird, dass die Sicherungsverwahrung so, wie sie in der Bundesrepublik vollzogen wird gegen die Menschenrechtskonvention verstößt.
Ein Interview der Justizministerin zur Sicherungsverwahrung können Sie hier nachlesen.
Rechtsanwalt Florian Schoenrock, www.anwalt-schoenrock.de
Schön, dass Sie den Weg zu meinem Blog gefunden haben. Hier finden Sie in künftig interessantes uns skurriles- manchmal auch ernüchterndes- sowie aktuelle Rechtsprechung aus dem Bereich des Straf- und Verkehrsrechts.